Tierhaltung in der Anlegerwohnung – ein Leitfaden

Das einstige allgemeine Haustierverbot ist nicht mehr gültig. Da fragt man sich als Vermieter: Muss ich Haustiere in der Mietwohnung in jedem Fall dulden oder gibt es Einschränkungen?  Wir haben die wichtigsten Regeln zum Thema Tierhaltung in der Anlegerwohnung zusammengefasst.

Bei der Frage „erlaube ich Tierhaltung in meinem Mietobjekt oder nicht?“ hatten Vermieter früher rechtlich gesehen freie Hand – sprich, sie konnten uneingeschränkt selbst entscheiden, ob sie Haustiere in Ihrem Mietobjekt gestatten oder verbieten. Um Tierbesitzer nicht generell zu benachteiligen, schaffte der Oberste Gerichtshof 2010 die Möglichkeit des generellen Haustierverbots ab. Ob das bedeutet, dass Sie als Vermieter jede Art von Tierhaltung in der Wohnung dulden müssen? Keineswegs. Sie können im Mietvertrag durchaus bestimmte Einschränkungen formulieren.

Welche Art der Tierhaltung in der Anlegerwohnung ist gestattet?

Seit der Abschaffung des generellen Haustierverbots in Mietwohnungen ist die Haltung bestimmter Tiere auch ohne explizite Zustimmung des Wohnungseigentümers erlaubt. Dazu zählen Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen, die in Käfigen gehalten werden sowie Fische oder Reptilien in Terrarien. Argumentiert wurde diese Entscheidung seitens des OGH damit, dass von diesen Tieren weder Schäden in der Wohnung noch eine Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

Welche Tiere darf ich als Vermieter verbieten?

Handelt es sich um freilaufende Tiere, müssen Sie diese als Vermieter nicht tolerieren, sondern können deren Haltung mittels einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag untersagen. Bei bestimmten Tierarten ist rechtlich gesehen außerdem eine explizite Erlaubnis des Vermieters nötig. Dazu zählen unter anderem Frettchen, die zwar in Käfigen gehalten werden können, aber als „unübliches“ Haustier gelten. Gleiches gilt für Hausschweine, exotische, giftige oder anderweitig potenziell gefährliche Tiere.

Auch die Haltung von Hunden und Katzen dürfen Sie – unter Angabe guter Gründe und triftiger Bedenken – in einer Anlegerwohnung verbieten. Handelt es sich beispielsweise um eine neue oder generalsanierte Wohnung, können Hunde und Katzen schnell deutliche Spuren bzw. Schäden an Böden, Wänden oder Türstöcken hinterlassen. Ein ebenso plausibler Grund für ein Verbot wäre die Gefahr vermehrter Lärmbelästigung für Nachbarn durch Hunde.

Unerlaubte Tierhaltung in der Anlegerwohnung – welche Konsequenzen drohen?

Was Sie tun können, sollte sich Ihr Mieter unerlaubterweise ein freilaufendes Haustier anschaffen? In diesem Fall sind Sie als Vermieter im Recht – und dürfen den Mietvertrag kündigen. Die stressfreie Alternative ist allerdings eine zusätzliche Vereinbarung auf Basis guten Willens, die Sie gemeinsam mit dem Mieter treffen. Zum Beispiel eine höhere Kaution, die etwaige durch das Tier verursachte Schäden abdeckt. Die Miete aufgrund der Tierhaltung zu erhöhen, ist wiederum nicht erlaubt. Unser Tipp: Sprechen Sie das Thema Tierhaltung bei der Vertragsunterzeichnung ganz klar an, formulieren Sie eigene Bedenken und Wünsche und halten Sie Vereinbarungen schriftlich fest. Offenheit und Ehrlichkeit von beiden Seiten ist die beste Basis für ein entspanntes Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Mieter.

Beitragsbild: Canva

Sie haben weitere Fragen zum Thema Anlegerwohnung?

 

Die aktuell besten Angebote zu Anleger- und Vorsorgewohnungen finden Sie unter https://captura-group.cc/vorsorgewohnungen-projekte/

Projekte Prinzip einer Anlegerwohnung