Zweitwohnsitz bei Ferienimmobilien: Was es zu beachten gilt

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Welche Regelungen in puncto Zweitwohnsitz speziell in der Steiermark gelten und welche Vorteile eine Zweitwohnsitzgenehmigung bei Ferienwohnungen bringt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Hochwertige Feriendomizile in Top-Lagen gelten als neuer Investment-Trend. Bei vielen Ferienimmobilien ist allerdings eine Widmung vorgegeben, was Einschränkungen in der Nutzbarkeit mit sich bringt. Besonders gefragt sind deshalb Ferienwohnungen, die unter die seltene Zweitwohnsitzgenehmigung fallen.

Da Zweitwohnsitzgenehmigungen allerdings in den einzelnen Bundesländern teils unterschiedlich geregelt sind um verschiedenste Vorschriften umfassen, verliert man als Investor oft leicht den Überblick. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Fragen zum Thema Zweitwohnsitz bei Ferienimmobilien für Sie zusammen – mit Schwerpunkt auf der Steiermark.

Was versteht man unter Zweitwohnsitz?

 In Österreich bezeichnet ein Zweitwohnsitz eine zusätzliche Wohnung neben dem Hauptwohnsitz. Der Hauptwohnsitz, von dem es nur einen geben kann, gilt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Der Zweitwohnsitz, der in einer anderen Stadt oder Region liegen kann, liefert im Gegensatz dazu nur einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen und wird oft aus beruflichen oder persönlichen Gründen genutzt.

Jeder Wohnsitz, der nicht Hauptwohnsitz ist, gilt somit als Zweitwohnsitz,

  • sofern die betreffende Person dort eine Wohnung innehat,
  • sofern die Umstände auf Beibehaltung und Nutzung der Wohnung durch sie schließen lassen.
  • Als Wohnung gelten Räumlichkeiten, die Wohnzwecken entsprechend ausgestattet sind bzw. die ohne wesentliche Veränderungen zur Deckung eines Wohnbedarfs genutzt werden können, selbst wenn dieser nur temporär ist.
  • Bezüglich eines Zweitwohnsitzes besteht Meldepflicht: Personen mit einem Zweitwohnsitz müssen sich gemäß des österreichischen Meldegesetzes innerhalb von drei Tagen nach Bezug an der neuen Adresse anmelden.

Zweitwohnsitzabgabe: Welche Regelungen gelten in der Steiermark?

 Da es in Österreich keine einheitliche Zweitwohnsitzsteuer gibt, können die Kosten für einen Zweitwohnsitz variieren. In der Steiermark kommt seit Oktober 2022 das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) zum Tragen, anhand dessen steirische Gemeinden eine Abgabe auf Zweitwohnsitze erheben können. Mit Ausnahme von Wien, Burgenland und Niederösterreich wird aktuell in allen Bundesländern eine Zweitwohnsitzabgabe fällig.

  • Abgabepflichtig sind jeweils die Eigentümer der Immobilie, im Falle eines Baurechts die Baurechtsberechtigten einer Wohnung.
  • Wird die Immobilie unbefristet oder über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (z. B. Mieter oder Pächter) abgabepflichtig.
  • Der Anspruch für die Abgabe entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark?

  • Abgabepflichtige müssen die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe für jedes Kalenderjahr selbst berechnen.
  • Der Betrag sowie die Nutzfläche der Wohnung müssen bis 31. März des Folgejahres dem Finanzamt bekanntgegeben werden und die Abgabenschuld binnen vier Wochen ab Bekanntgabe beglichen werden.
  • In puncto Höhe der Zweitwohnsitzabgabe verfügen steirische Gemeinden über einen gewissen Spielraum. Festgelegt ist, dass die Abgabe für 100 m2 Nutzfläche maximal 1.000 Euro pro Kalenderjahr betragen darf.
  • Besteht für eine Wohnung gar kein Zweitwohnsitz, weil sie beispielsweise touristisch genutzt wird, muss das vom Abgabenpflichtigen nachgewiesen werden.

Warum ist die Zweitwohnsitzgenehmigung bei Ferienimmobilien so selten?

In Österreich ist der Kauf und die Nutzung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen durch die Zweitwohnsitzverordnung geregelt. Vor allem in touristisch attraktiven Regionen sind Investoren oft mit hohen Auflagen konfrontiert. So besteht hier bei vielen Immobilien die Pflicht zur touristischen Vermietung (touristische Widmung) oder aber die Immobilie darf überhaupt nur als Erstwohnsitz angemeldet werden, womit sie auch ganzjährig bewohnt werden muss.

Feriendomizile, die über eine Zweitwohnsitzgenehmigung verfügen und damit frei genutzt werden dürfen, sind hingegen rar gesät – und nicht umsonst bei Investoren heiß begehrt.

Welche Vorteile bringt die Zweitwohnsitzgenehmigung bei Ferienimmobilien?

  • Als Besitzer können Sie völlig frei entscheiden, wie Ihre Immobilie genutzt werden soll.
  • Es besteht keine Verpflichtung zur Vermietung, jedoch können Sie bei touristischer Vermietung deutlich höhere Mieteinnahmen erlangen als bei langfristigen Vermietungen.
  • Sie können die Immobilie für persönliche Auszeiten bzw. Ferienaufenthalte an einem anderen Ort nutzen.
  • Hochwertige Ferienimmobilien in attraktiven Lagen bieten hohe Wertsteigerungen und eignen sich ideal zum Vermögensaufbau und -erhalt.

Tipp: Möchten Sie Ihre Ferienwohnung touristisch vermieten, ist es sinnvoll, die Vermietung und Betreuung über einen Betreiber abwickeln zu lassen. Er kümmert sich unter anderem um die Instandhaltung – so bleibt Ihr Urlaubsdomizil für Sie und Ihre Gäste stets top in Schuss.

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Ist die Investition in eine Ferienimmobilie auch ohne Zweitwohnsitzgenehmigung sinnvoll?

Ja, durchaus – vor allem, wenn Sie die Immobilie hauptsächlich touristisch vermieten möchten. Durch die hohen Mieterträge bei Kurzzeitvermietungen bieten Ferienimmobilien deutlich bessere Renditen als herkömmliche Immobilieninvestments, hinzu kommt die hohe Wertsteigerung. Und: In vielen Fällen können Sie Ihre Immobilie trotz touristischer Vermietung für eine bestimmte Zeit im Jahr für sich selbst in Anspruch nehmen.

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