Welche Regelungen in puncto Zweitwohnsitz speziell in der Steiermark gelten und welche Vorteile eine Zweitwohnsitzgenehmigung bei Ferienwohnungen bringt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Hochwertige Feriendomizile in Top-Lagen gelten als neuer Investment-Trend. Bei vielen Ferienimmobilien ist allerdings eine Widmung vorgegeben, was Einschränkungen in der Nutzbarkeit mit sich bringt. Besonders gefragt sind deshalb Ferienwohnungen, die unter die seltene Zweitwohnsitzgenehmigung fallen.

Da Zweitwohnsitzgenehmigungen allerdings in den einzelnen Bundesländern teils unterschiedlich geregelt sind um verschiedenste Vorschriften umfassen, verliert man als Investor oft leicht den Überblick. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Fragen zum Thema Zweitwohnsitz bei Ferienimmobilien für Sie zusammen – mit Schwerpunkt auf der Steiermark.

Was versteht man unter Zweitwohnsitz?

 In Österreich bezeichnet ein Zweitwohnsitz eine zusätzliche Wohnung neben dem Hauptwohnsitz. Der Hauptwohnsitz, von dem es nur einen geben kann, gilt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Der Zweitwohnsitz, der in einer anderen Stadt oder Region liegen kann, liefert im Gegensatz dazu nur einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen und wird oft aus beruflichen oder persönlichen Gründen genutzt.

Jeder Wohnsitz, der nicht Hauptwohnsitz ist, gilt somit als Zweitwohnsitz,

  • sofern die betreffende Person dort eine Wohnung innehat,
  • sofern die Umstände auf Beibehaltung und Nutzung der Wohnung durch sie schließen lassen.
  • Als Wohnung gelten Räumlichkeiten, die Wohnzwecken entsprechend ausgestattet sind bzw. die ohne wesentliche Veränderungen zur Deckung eines Wohnbedarfs genutzt werden können, selbst wenn dieser nur temporär ist.
  • Bezüglich eines Zweitwohnsitzes besteht Meldepflicht: Personen mit einem Zweitwohnsitz müssen sich gemäß des österreichischen Meldegesetzes innerhalb von drei Tagen nach Bezug an der neuen Adresse anmelden.

Zweitwohnsitzabgabe: Welche Regelungen gelten in der Steiermark?

 Da es in Österreich keine einheitliche Zweitwohnsitzsteuer gibt, können die Kosten für einen Zweitwohnsitz variieren. In der Steiermark kommt seit Oktober 2022 das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) zum Tragen, anhand dessen steirische Gemeinden eine Abgabe auf Zweitwohnsitze erheben können. Mit Ausnahme von Wien, Burgenland und Niederösterreich wird aktuell in allen Bundesländern eine Zweitwohnsitzabgabe fällig.

  • Abgabepflichtig sind jeweils die Eigentümer der Immobilie, im Falle eines Baurechts die Baurechtsberechtigten einer Wohnung.
  • Wird die Immobilie unbefristet oder über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (z. B. Mieter oder Pächter) abgabepflichtig.
  • Der Anspruch für die Abgabe entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark?

  • Abgabepflichtige müssen die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe für jedes Kalenderjahr selbst berechnen.
  • Der Betrag sowie die Nutzfläche der Wohnung müssen bis 31. März des Folgejahres dem Finanzamt bekanntgegeben werden und die Abgabenschuld binnen vier Wochen ab Bekanntgabe beglichen werden.
  • In puncto Höhe der Zweitwohnsitzabgabe verfügen steirische Gemeinden über einen gewissen Spielraum. Festgelegt ist, dass die Abgabe für 100 m2 Nutzfläche maximal 1.000 Euro pro Kalenderjahr betragen darf.
  • Besteht für eine Wohnung gar kein Zweitwohnsitz, weil sie beispielsweise touristisch genutzt wird, muss das vom Abgabenpflichtigen nachgewiesen werden.

Warum ist die Zweitwohnsitzgenehmigung bei Ferienimmobilien so selten?

In Österreich ist der Kauf und die Nutzung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen durch die Zweitwohnsitzverordnung geregelt. Vor allem in touristisch attraktiven Regionen sind Investoren oft mit hohen Auflagen konfrontiert. So besteht hier bei vielen Immobilien die Pflicht zur touristischen Vermietung (touristische Widmung) oder aber die Immobilie darf überhaupt nur als Erstwohnsitz angemeldet werden, womit sie auch ganzjährig bewohnt werden muss.

Feriendomizile, die über eine Zweitwohnsitzgenehmigung verfügen und damit frei genutzt werden dürfen, sind hingegen rar gesät – und nicht umsonst bei Investoren heiß begehrt.

Welche Vorteile bringt die Zweitwohnsitzgenehmigung bei Ferienimmobilien?

  • Als Besitzer können Sie völlig frei entscheiden, wie Ihre Immobilie genutzt werden soll.
  • Es besteht keine Verpflichtung zur Vermietung, jedoch können Sie bei touristischer Vermietung deutlich höhere Mieteinnahmen erlangen als bei langfristigen Vermietungen.
  • Sie können die Immobilie für persönliche Auszeiten bzw. Ferienaufenthalte an einem anderen Ort nutzen.
  • Hochwertige Ferienimmobilien in attraktiven Lagen bieten hohe Wertsteigerungen und eignen sich ideal zum Vermögensaufbau und -erhalt.

Tipp: Möchten Sie Ihre Ferienwohnung touristisch vermieten, ist es sinnvoll, die Vermietung und Betreuung über einen Betreiber abwickeln zu lassen. Er kümmert sich unter anderem um die Instandhaltung – so bleibt Ihr Urlaubsdomizil für Sie und Ihre Gäste stets top in Schuss.

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Ist die Investition in eine Ferienimmobilie auch ohne Zweitwohnsitzgenehmigung sinnvoll?

Ja, durchaus – vor allem, wenn Sie die Immobilie hauptsächlich touristisch vermieten möchten. Durch die hohen Mieterträge bei Kurzzeitvermietungen bieten Ferienimmobilien deutlich bessere Renditen als herkömmliche Immobilieninvestments, hinzu kommt die hohe Wertsteigerung. Und: In vielen Fällen können Sie Ihre Immobilie trotz touristischer Vermietung für eine bestimmte Zeit im Jahr für sich selbst in Anspruch nehmen.

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Der Immobilienmarkt entwickelt sich ständig weiter. Investoren, die über künftige Entwicklungen Bescheid wissen, können diese schon jetzt für sich nutzen. Wir haben die wichtigsten Trends im Bereich Immobilieninvestments und Anlegerwohnungen für das kommende Jahr für Sie zusammengefasst. 

Flexibilität

Immer mehr Mieter möchten in Sachen Wohnen flexibel bleiben – wodurch Vermieter oft gefragt sind, Ihre Mietverträge anzupassen. Gerade in Ballungsräumen und bei kleineren Anlegerwohnungen geht der Trend zu kurzfristigen Mietoptionen.

Möbliertes Wohnen

Kurzzeitaufenthalte  in möblierten Wohnungen sind bei Reisenden, Austauschstudierenden und Personen, die aus beruflichen Gründen für einige Zeit bleiben, sehr begehrt. Auch als Übergangslösung während eines Wohnortwechsels kommen vollmöblierte Wohnungen gelegen.

Diesen Trend haben einige Anleger und Investoren bereits für sich erkannt. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland gibt es Anlegermodelle, welche diesen Trend aufgreifen. So stellen möblierte Anlegerwohnungen in Klagenfurt am Wörthersee ein interessantes Investment dar, nicht zuletzt deshalb weil der Wörthersee zu den begehrtesten Urlaubsregionen Österreichs gehört, der jedes Jahr unzählige Gäste aus dem In- und Ausland anzieht und mitverantwortlich dafür ist, dass Klagenfurt in etwa 500.000 Nächtigungen pro Jahr (2022) verzeichnet, sondern auch weil die Wohnlage für die rund 12.000 Studierenden der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt interessant ist, die Übergangs- oder Langzeitmietwohnungen suchen.

Ein deutsches Pandant zu diesem Anlegermodell befindet sich in Rostock an der Ostsee. Das Wohnprojekt Everstower wurde speziell für Kurzzeitvermietung konzipiert und bietet ähnliche Voraussetzungen, die es Anlegern ermöglicht, durch Kurzzeitvermietung hohe Renditen zu erzielen. Während der Tourismus in Rostock als Wirtschaftsfaktor Nummer eins gilt, zieht auch die ansässige Universität mit ihren neun Fakultäten jährlich rund 14.000 Studierende an.

Zentrale Lage

Nach wie vor bleibt die Lage einer der bedeutendsten Aspekte bei der Auswahl von Immobilieninvestments. Am stärksten gefragt sind Wohnobjekte in zentralen Lagen mit ausgebauter Infrastruktur und guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Vor allem in Ballungsräumen wird ein weiterer Anstieg der Immobilienpreise erwartet.

Soziale Aspekte

Immer mehr im Kommen sind Anlegerwohnungen in Gebäuden, in denen Bewohner soziale Kontakte knüpfen und Räume gemeinschaftlich nutzen können – zum Beispiel Co-Working-Spaces, Fitnessstudios, Dachgärten und -terrassen.

Betreutes Wohnen

Das Durchschnittsalter der Bevölkerung steigt, so auch das Bedürfnis nach Unabhängigkeit bis ins hohe Alter. Wohnkonzepte mit betreutem Wohnen, das Bewohnern viel Selbständigkeit durch diverse Hilfestellungen bis ins hohe Alter ermöglicht, erfreuen sich äußerst großer Beliebtheit und Nachfrage. Einzigartige Betreuungskonzepte mit Grundleistungen für alle Bewohner, die je nach Bedarf um individuelle  Zusatzleistungen erweitert werden können, ermöglichen den Bewohnern höchste Flexibilität bis ins hohe Alter.

Virtueller Besichtigungstermin

Virtual Reality lässt grüßen: 3D-Touren ermöglichen es Interessenten, eine Wohnung ohne persönlichen Termin zu besichtigen. Damit sparen Sie als Vermieter nicht nur Zeit – Sie können Ihre Mietwohnung auch wesentlich mehr potentiellen Mietern präsentieren.

Energieeffizienz

Energetisch beziehungsweise thermisch sanierte Gebäude haben den Vorteil, dass die Energiekosten entsprechend niedrig sind. Immobilien, die gängigen Energiestandards entsprechen, sind sowohl bei Investoren als auch bei Mietern immer mehr gefragt. Nicht zuletzt deshalb setzen Anleger vorzugsweise auf Neubauwohnungen, bei denen noch nicht mit hohen Sanierungskosten zu rechnen ist. Eine interessante Option stellen aber auch bereits vermietete Bestandswohnungen dar, wenn sich diese in Neubauten befinden. In diesem Fall können Anleger nämlich mit sofortigen Mieteinnahmen ab dem ersten Tag ihrer Investition rechnen und profitieren zudem meist auch noch von günstigeren Quadratmeterpreisen.

Bezahlbarer Wohnraum

Wohnen wird laufend teurer – womit die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt. Um als Vermieter wettbewerbsfähig zu bleiben und Anlegerobjekte langfristig vermieten zu können, sollte der Mietzins im nationalen Vergleich nicht zu hoch angesetzt werden.

Smart Homes und sicheres Wohnen

Anlegerwohnungen mit integrierter Smart-Home-Technologie sind heutzutage heiß begehrt. Dazu zählen nicht nur Systeme, die für mehr Wohnkomfort sorgen, sondern vor allem solche, die die Sicherheit der Bewohner gewährleisten – wie Alarmanlagen, Zugangskontrollen, Überwachungssysteme und Co.

Sie haben Fragen zum Thema Anlegerwohnung, Kurzzeitvermietung oder Ferienimmobilien? Die Captura Unternehmensgruppe zählt zu Österreichs Marktführern bei maßgeschneiderten Immobilieninvestments für Anleger. Denn je nach Anforderungen und persönlichen Möglichkeiten gelten unterschiedliche Strategien als zielführend. Gemeinsam finden wir heraus, welches Immobilieninvestment die ideale Lösung für Ihr persönliches Ziel ist. Wir helfen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner mit unserem Rundum-sorglos-Paket zu einem soliden Immobilien-Investment.

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Erwerben zwei Personen gemeinsam ein Wohnobjekt, gelten spezielle rechtliche Aspekte. Wir haben die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.

Was bedeutet Eigentümerpartnerschaft?

In Österreich ist es grundsätzlich nur einer Person gestattet, eine Immobilie zu besitzen. Seit 2002 besteht jedoch die Option der Eigentümerpartnerschaft, die es zwei natürlichen Personen ermöglicht, gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben. Die Eigentümerpartnerschaft kann auch nachträglich – also nachdem ein Wohnobjekt bereits von einer Person erworben wurde – eingetragen werden. Um eine Eigentümerpartnerschaft zu gründen, ist kein separater Vertrag bzw. Formalakt erforderlich, jedoch die Zustimmung beider Eigentümer. Die Anteile der Eigentümerpartnerschaft werden im Grundbuch automatisch im Verhältnis 50:50 eingetragen – unabhängig davon, wie viel jeder Partner zum Kaufpreis beigetragen hat.

An einer Eigentümerpartnerschaft dürfen maximal zwei natürliche Personen beteiligt sein. Dabei spielt es keine Rolle, welches (Verwandtschafts-)Verhältnis diese Personen zueinander haben.

Vorteile und Pflichten einer Eigentümerpartnerschaft

Die Beteiligten einer Eigentümerpartnerschaft gelten rechtlich als eine Person – sprich, sie haften und handeln stets gemeinsam. Für Eigentümerversammlungen bedeutet das, dass sie nur ein Stimmrecht haben und keine unterschiedlichen Meinungen vertreten können. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Partner dem anderen eine Vollmacht erteilt und damit quasi seine Stimme abgibt.

Auch die Haftung für Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum betrifft beide Partner gleichermaßen – sie haften „zur ungeteilten Hand“ sowohl für die Betriebskosten als auch für sämtliche anderen laufenden Kosten. Selbst wenn separat vertraglich vereinbart wird, wer welchen Anteil an den Kosten trägt, ist dies rechtlich unwirksam – etwaige Schulden können demnach von jedem Partner eingefordert werden.

Grundsätzlich müssen alle Entscheidungen bezüglich des gemeinsamen Wohnungseigentums stets einvernehmlich getroffen werden. Möchte ein Eigentümer seinen Anteil veräußern oder für einen Kredit bei der Bank belehnen, braucht es dazu immer die Zustimmung des Partners.

Vermietung bei Eigentümerpartnerschaft

Auch bei der Frage, ob eine Wohnung vermietet werden darf, müssen beide Eigentümerpartner zustimmen – es sei denn, es verfügt nur einer der beiden über ein Fruchtgenussrecht über den gesamten Mindestanteil. Das Fruchtgenussrecht an einer Immobilie beinhaltet das Recht, ein Wohnobjekt, das jemand anderem gehört, für sich zu nutzen oder es zu vermieten. Fruchtnießer sind dabei verpflichtet, finanziell für die Instandhaltung des Fruchtgenussobjekts zu sorgen und erhalten dafür sämtliche daraus fließende Erträge.

Wichtig: Ein Fruchtgenussrecht – sei es das eines Eigentümerpartners oder eines Dritten – sollte stets separat im Grundbuch vermerkt werden.

Vertrag bei Eigentümerpartnerschaft

Wer eine Immobilie gemeinsam erwirbt, tut gut daran, bestimmte Aspekte im Vorhinein vertraglich zu regeln. Erfasst werden sollte vor allem,

  • wer wieviel zum Kaufpreis beigetragen hat,
  • wie die laufenden Kosten zwischen den Partnern aufgeteilt werden und
  • was passiert, wenn die Eigentümerpartnerschaft aufgelöst wird.

Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft

Trennung/Scheidung: Ob eine Ehe weiter besteht, ist für eine Eigentümerpartnerschaft per se nicht von Bedeutung – d. h. sie bleibt grundsätzlich auch nach einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe weiterhin aufrecht. Wichtigstes Kriterium bei der Auflösung einer Eigentümerschaft durch Scheidung ist die Frage, ob sie einvernehmlich geschieht oder nicht.

Möchten die Eheleute die Eigentümerpartnerschaft auflösen, gilt folgendes:

Partner, die sich einig sind, können vereinbaren, dass

  • ein Partner den Anteil des anderen erwirbt,
  • eine Hälfte an die andere Person übertragen wird oder
  • beide zusammen ihre Anteile veräußern oder übertragen.

Entschließen sich beide, ihre Eigentümerpartnerschaft nicht fortführen zu wollen, müssen sie sich im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung auf eine Aufhebung einigen.

Bei nicht einvernehmlichen Scheidungen kann in einem Gerichtsverfahren die nacheheliche Aufteilung gemeinsamen Vermögens und somit die Auflösung gemeinsamen Wohnungseigentums beantragt werden.

Teilungsklage: Für den Fall, dass sich Eigentümerpartner nicht einig sind, wie die gemeinsame Immobilie weiterhin genutzt werden soll, haben Partner die Möglichkeit, die Eigentümerpartnerschaft gerichtlich durch eine Teilungsklage aufheben zu lassen. Da eine gleichwertige Aufteilung vor allem bei Wohnungen kaum möglich ist, erfolgt hier eine Versteigerung, deren Erlös zu jeweils 50 Prozent an die Partner fließt (sofern zuvor nicht anders vereinbart).

Es gibt allerdings Fälle, in denen einen Teilungsklage unzulässig ist, nämlich wenn

  • sie vertraglich auf drei Jahre ausgeschlossen wurde und dieser Zeitrahmen noch aktiv ist,
  • die Partner Eheleute sind und die gemeinsame Wohnung zumindest einem der beiden zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient oder
  • einer der Partner noch minderjährig ist und ihm die Wohnung zu dringenden Wohnbedürfnissen dient – in einem solchen Fall darf eine Teilungsklage erst bei Volljährigkeit erfolgen.

Todesfall: Stirbt einer der beiden Eigentümerpartner, geht der halbe Anteil des Verstorbenen unmittelbar in den Besitz des überlebenden Partners über.

Auch dabei gibt es Ausnahmen, sofern

  • der überlebende Partner auf den Anteil des Verstorbenen verzichtet,
  • er mit den Erben vereinbart, dass der Anteil des verstorbenen Partners einer anderen Person zusteht oder
  • der Anteil des Verstorbenen durch eine Vereinbarung der Eigentümerpartner einer anderen Person zukommt.

Wird der Anteil des Verstorbenen gesetzlich an den überlebenden Partner übertragen, muss dieser 50 Prozent des Verkehrswertes der Immobilie als Übernahmspreis bezahlen. Muss kein Inventar errichtet werden bzw. in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten eingegriffen werden, kann auch ein anderer Betrag ausgehandelt werden.

Der Übernahmspreis entfällt, wenn

  • der überlebende Partner Pflichtteilsberechtiger ist,
  • ihm die Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis erfüllt,
  • es keine weiteren Pflichtteilsberechtigten gibt – ansonsten geht ein Viertel des Verkehrswertes der Immobilie an die Verlassenschaft,
  • der Nachlass nicht überschuldet ist, wenn kein Übernahmspreis bezahlt wird oder
  • der Verstorbene dem überlebenden Partner diese Zahlungspflichten erlassen hat (etwa durch ein Testament oder einer Schenkung im Todesfall).

Für den Fall, dass der Nachlass überschuldet ist und es keine anderen Pflichtteilsberechtigten gibt, muss der überlebende Partner die Nachlassverbindlichkeiten an die Verlassenschaft bezahlen.

  • Der Maximalbetrag ist hier auf 25 Prozent des Verkehrswertes des Eigentums beschränkt.
  • Gibt es noch weitere Pflichtteilsberechtigte, beläuft sich die Zahlungspflicht immer auf 25 Prozent des Verkehrswertes der Wohnungseigentumseinheit.
  • Für den überlebenden pflichtteilsberechtigten Partner besteht die Möglichkeit, gerichtlich um eine Stundung bzw. Ratenzahlung der Zahlungspflicht (auf maximal fünf Jahre) anzusuchen.

Sie haben Fragen zum Thema Eigentümerpartnerschaft und Immobilieninvestments im Allgemeinen? Kontaktieren Sie uns gerne!

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Investieren, wo andere Urlaub machen – ein Konzept, von dem Sie als Anleger in vielerlei Hinsicht profitieren können. Warum es sich auszahlt, in Luxusimmobilien zu investieren, lesen Sie hier.

Sich ein Highend-Feriendomizil in Top-Lage zu sichern – darauf haben in den vergangenen Jahren immer mehr Investoren gesetzt. Die Nachfrage im Bereich von Luxus-Chalets und Ferienhäusern am Immobilienmarkt ist enorm. Kein Wunder, denn die Kombination aus Luxus und smartem Investment bringt Anlegern zahlreiche Vorteile:

  • Bei Immobilien dieser Art können Sie grundsätzlich von immensen Wertsteigerungen ausgehen.
  • Luxus- und Ferienimmobilien bieten wesentlich höhere Renditen als herkömmliche Immobilieninvestitionen, da auch die Mieten um ein Vielfaches höher sind als bei langfristigen Vermietungen.
  • Als Investor können Sie Ihr luxuriöses Feriendomizil auch für sich selbst nutzen und sämtliche damit verbundenen Highend-Annehmlichkeiten genießen.
  • Durch die enorme Nachfrage können Luxus- und Ferienimmobilien – sofern notwendig – auch relativ rasch weiterverkauft werden.

Highend-Luxusimmobilien: die neue Dimension des Investierens

Mit unserem revolutionären Konzept rund um Luxus-Chalets und Ferienhäuser haben wir bei Captura die Grenzen des traditionellen Immobilienmarktes erweitert. Unser Angebot lässt Urlaubsträume und Investitionen harmonisch miteinander verschmelzen. Es bietet Ihnen die Möglichkeit, ein luxuriöses Feriendomizil an den begehrtesten Standorten Österreichs zu besitzen und gleichzeitig smart in den Immobilienmarkt und somit in Ihre Zukunft zu investieren. Wir öffnen Ihnen damit die Türen zu einer Welt, in der Luxus und Rendite Hand in Hand gehen. Als Komplettanbieter für Immobilieninvestments und Ferienimmobilien samt Rundumbetreuung garantieren wir unseren Kunden ein vollumfängliches Sorglospaket für zukunftsweisende Investitionen.

Was unser Angebot an Luxus- und Ferienimmobilien in Österreich einzigartig macht:

  • Unsere exquisiten Chalets und Ferienhäuser befinden sich in exklusiven Alleinlagen an den besten Aussichtsplätzen und sind zweitwohnsitzgenehmigt.
  • Exklusives Interieur und Highend-Luxus-Ausstattung (Pool, Sauna, Sonnenterrasse Weinkeller, Heimkino, E-Ladestation u. v. m.) sorgen dafür, dass hinsichtlich des Komforts keine Wünsche offen bleiben.
  • Unsere Projekte werden von einem Betreiber geführt, der sich um die touristische Vermietung der Chalets und Ferienwohnungen kümmert.
  • Das Rundum-Immobilienbetreuungsservice umfasst sämtliche Dienstleistungen von Reinigung über Pool- und Gartenpflege bis hin zur allgemeinen Instandhaltung.
  • Services wie Autovermietung, E-Bike-Verleih, Shuttle-Service, Frühstücks- oder Grillkisterl und persönliche Arrangements runden den perfekten Aufenthalt ab.

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Wenn es um hohe Nachfrage und langfristige Vermietbarkeit geht, kommt derzeit kaum ein Wohnkonzept an betreutes Wohnen heran. Wir liefern alle Vorteile für Anleger auf einen Blick.

Da die menschliche Lebenserwartung laufend steigt, während die Geburtenrate sinkt, wurde die Zahl der älteren Jahrgänge in Österreich in den letzten Jahren zusehend dominanter. Mit dem Durchschnittsalter der Bevölkerung wächst auch das Bedürfnis nach Unabhängigkeit bis ins hohe Alter – und somit die Nachfrage nach neuen Wohnkonzepten.

Die Vorteile betreuten Wohnens

Betreutes Wohnen beispielsweise ermöglicht es Mietern, bis ins hohe Alter ein selbstbestimmtes, eigenständiges Leben zu führen und dabei ganz nach Bedarf phasenweise Unterstützung oder dauerhafte Hilfe bis hin zur 24-Stunden-Pflege in der eigenen Wohnung in Anspruch zu nehmen.

Je nach Projekt reichen die Grundleistungen für Bewohner dabei von

  • sozialen und kulturellen Aktivitäten und Events über
  • Hausmeisterdienste und Servicetätigkeiten im Haushalt,
  • Fahrdienste und Dienstleistungsangebote bis hin zur
  • Abnahme von Organisationstätigkeiten (z. B. Behördenwege).

Ein durchdachtes Konzept, das die Marktlücke aus zeitgemäßem Wohnen, Barrierefreiheit und bedarfsorientierter Betreuung schließt. Kein Wunder, dass Pflegeimmobilien auch als Kapitalanlage für Investoren in den letzten Jahren immer interessanter wurden.

Kapitalanlage betreutes Wohnen: die Vorteile für Investoren

Was Anlegerobjekte mit betreutem Wohnen so attraktiv macht, ist die Kombination aus hoher Nachfrage, langfristiger Vermietbarkeit und Top-Renditen.

  • Bei vielen neuen Projekten liegt die Zahl der Mietinteressenten aktuell im zweistelligen Bereich – nicht zuletzt durch die seniorengerechte, exklusive und moderne Ausstattung der Wohneinheiten und die oft guten, zentralen Lagen mit optimaler Infrastruktur und Verkehrsanbindung.
  • Da Interessenten für betreutes Wohnen an einer langfristigen Miete interessiert sind, sinkt das Risiko für Mietausfälle und Leerstände. Derzeit liegt die Durchschnittsdauer für Wohneinheiten mit Betreuung bei 18 Jahren.
  • Mit durchschnittlich 4,86 % profitieren Sie als Anleger von hohen Mietrenditen und langfristigen Einnahmen.
  • Auch, wenn Sie im Alter selber die Möglichkeit des betreuten Wohnens in Anspruch nehmen möchten, ist die Investition in eine Pflegeimmobilie sinnvoll.

Sie sind an Anlegerobjekten mit betreutem Wohnen interessiert? Dann sollten Sie sich eines unserer aktuellen Projekte ansehen: Die Drautalresidenz befindet sich in absoluter TOP-Lage und ermöglicht Renditen von bis zu 7,32 %.

Drautalresidenz - betreutes Wohnen

Sie haben Fragen zum Thema Anlegerwohnung und professioneller Immobilienverwaltung? Die Captura Unternehmensgruppe zählt zu Österreichs Marktführern bei maßgeschneiderten Immobilieninvestments für Anleger jeder Einkommensschicht. Exklusive Kooperationen mit externen Vertriebspartnern, Bauträgern, Hausverwaltungen, Bankpartnern und Steuerberatern runden unser Beratungsnetzwerk ab.

Um in Österreich eine Mieterhöhung durchzusetzen, müssen bestimmte Gründe erfüllt sein. Welche das sind und welche Richtwerte für die Erhöhung gelten, haben wir für Sie zusammengefasst.

Wer als Vermieter langfristig angemessene Renditen anstrebt, kommt um regelmäßige Mieterhöhungen kaum herum. Da Mieter in Österreich durch eine Mietsicherungsklausel geschützt sind, müssen für eine Anhebung der Miete jedoch triftige Gründe vorliegen bzw. gewisse Bedingungen erfüllt werden. Eine Mieterhöhung wird z. B. zum Thema, wenn Sie das vermietete Objekt renovieren oder energetisch sanieren lassen, eine Indexanpassung vorgegeben ist oder es zu einem Mieterwechsel kommt. In welchem Rahmen Sie die Miete erhöhen dürfen, hängt auch davon ab, ob der Mietvertrag unter das Mietrechtsgesetz (MRG) oder unter das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) fällt.

Bedingungen für eine Mieterhöhung

Vor allem Differenzen zwischen Mieter und Vermieter können oft nur durch gesetzliche Vorgaben des Mietvertrages geregelt werden.

  • Als Vermieter sollten Sie unbedingt abklären, welches Gesetz für Ihren Mietvertrag gilt bzw. in welchem Umfang es anwendbar ist – denn in bestimmten Fällen gilt das MRG nur teilweise.
  • Unterliegt der Mietvertrag nicht oder nur teilweise dem MRG, kann ein sogenannter „freier“ Mietzins vereinbart werden (der trotzdem im Vergleich zur Leistung angemessen sein muss).
  • Bei Mietverträgen, die voll unter das MRG fallen, sind mit dem Richtwertzins, dem Kategoriemietzins und dem angemessenen Mietzins bestimmte Beschränkungen vorgegeben.
  • Für Mietverträge mit Abschlussdatum ab. 1. März 1994 gilt der Richtwertzins, für davor abgeschlossene Verträge meist der Kategoriemietzins.
  • Der angemessene Mietzins kommt u. A. bei Geschäftsräumlichkeiten zur Geltung.
  • Unterliegt der Mietvertrag für eine Immobilie zur Gänze dem MRG, enthält er eine Indexklausel bzw. Wertsicherungsvereinbarung. Diese besagt, dass die Miete innerhalb bestimmter Richtwerte (Kategoriebeiträge) angehoben werden darf, wobei auch bestimmte Zu- und Abschläge geltend werden.

Der Richtwertzins

Der Richtwert dient als Ausgangspunkt für die Berechnung des Mietzinses (ohne Betriebskosten und diverse Zuschläge). Die Richtwerte für Mieterhöhungen werden für jedes Bundesland vom Bundesministerium für Justiz bestimmt. Dabei kommen auch Aspekte wie Lage, Ausstattung, Zustand und Größe des Mietobjekts zum Tragen. Nach MRG dürfen Mietzinse alle zwei Jahre mit 1. April gemäß der staatlichen Anpassung der Richtwerte angehoben werden.

 

Nach der letzten Anhebung um 8,6 Prozent gelten für die einzelnen Bundesländer folgende Vorgaben (pro m2 in Euro):

Wien 6,67

Steiermark 9,21

Salzburg 9,22

Tirol 8,14

Vorarlberg 10,25

Kärnten 7,81

Oberösterreich 7,23

Niederösterreich 6,85

Burgenland 6,09

 

Der Kategoriemietzins

Für den Kategoriemietzins, der für Mietverträge vor dem 1. März 1994 gilt, ist der Zustand des vermieteten Objekts ausschlaggebend – von Kategorie A (brauchbar, zeitgemäßer Zustand, mindestens 30 m2, mindestens ein Zimmer, Warmwasseranschluss etc.) bis Kategorie D (kein Wasseranschluss bzw. WC in der Wohnung oder unbrauchbarer Zustand). Wichtig: Auch, wenn Sie als Vermieter die Immobilie nachträglich renovieren oder sanieren sollten, gilt stets die Kategorie, die bei Vertragsabschluss vorhanden war.

Grundsätzlich orientiert sich der Kategoriemietzins am Verbraucherpreisindex, d. h. bei einer Inflationssteigerung von mehr als fünf Prozent steigt auch der Kategoriemietzins. Die letzte Erhöhung erfolgte im Juli 2023, die aktuellen Werte sind folgende (Euro pro m2):

Kategorie A   4,47

Kategorie B   3,35

Kategorie C   2,23

Kategorie D   (brauchbar) 2,23

Kategorie D   (unbrauchbar) 1,12

 

Der angemessene Mietzins

Dieser gilt für

  • Mietobjekte, die als Geschäftsräume genutzt werden,
  • für denkmalgeschützte Gebäude,
  • für Wohnungen der Ausstattungskategorie A und B mit einer Größe von mehr als 130 m2,
  • für Mietobjekte in Gebäuden, die mit Baugenehmigung nach 8. 5. 1945 neu bzw. durch Um- oder Zubau errichtet wurden sowie für
  • Mietobjekte mit unbefristetem Mietvertrag, für die eine nachträgliche Mietzinsvereinbarung nach einem Jahr Mindestmietdauer vereinbart wurde.

 

Die Höhe des angemessenen Mietzinses wird von einen Immobiliensachverständigen durch die Vergleichsmethode berechnet. Zusätzlich werden der Zustand sowie der Ausstattungs- und Erhaltungszustands des Objekts mit berücksichtigt.

 

Fristen für Mieterhöhungen

  • Als Vermieter sind Sie verpflichtet, Ihren Mieter mindestens 14 Tage vor Fälligkeit der nächsten Miete schriftlich über eine Mieterhöhung zu informieren. Als Fälligkeitstermin ist seit 2013 der 5. jedes Folgemonats festgelegt.
  • Bei einer Erhöhung der Kategorie. bzw. Richtwertbeträge darf der Mietzins laut Mietrechtsgesetz jedoch erst im darauffolgenden Monat angehoben werden.
  • Unterliegt der Mietvertrag nicht dem MRG, sind keine Fristen vorgegeben. Zusätzlich können hier Mieterhöhungen bis zu drei Jahre rückwirkend eingefordert werden.

 

Weitere Gründe für eine Mieterhöhung

Modernisierung

Auch, wenn Sie für eine Immobilie modernisieren bzw. Erhaltungsarbeiten durchführen lassen, rechtfertigt dies eine Mieterhöhung. Eine umfangreiche Sanierung etwa kann auf die nächsten 10 Jahre lang auf den Mieter umgelegt werden – allerdings nur, sofern die Kosten nicht ohnehin durch die Mieteinnahmen dieser 10 Jahre abgedeckt sind. Als Vermieter sollten Sie sich allerdings dessen bewusst sein, dass Mieterhöhungen dieser Art nicht einfach durchzusetzen und von der Entscheidung einer Schlichtungsstelle bzw. sogar des Gerichts abhängig sind.

Staffelmiete

In bestimmten Mietverträgen ist eine Staffelmiete vereinbart, die automatische Zeitpunkte für eine Mieterhöhung vorsieht – wobei die Erhöhung maximal einmal jährlich erfolgen darf und in exakten Beträgen angegeben werden muss.

Neuvermietung

Möchten Sie die Miete für Ihre Immobilie bei einem Mieterwechsel erhöhen, ist dies bei freien Mietverträgen relativ einfach, bei Mietverträgen nach MRG jedoch nur im begrenzten Rahmen möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen können neue Mieter eine Mieterhöhung verhindern – etwa, wenn ein Mietvertrag direkt weitergegeben wird. Dies ist zulässig, wenn,

  • wenn ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt,
  • der übernehmende Vermieter ein naher Verwandter des Vormieters ist oder
  • er bereits davor mindestens zwei Jahre in der Wohnung gelebt hat.

Auch wenn Sie selbst mit dem neuen Mieter vereinbaren, dass er den bestehenden Mietvertrag übernehmen kann, dürfen Sie keine Mieterhöhung vornehmen. Dasselbe gilt, wenn Ihre Immobilie als Wohngemeinschaft vermietet ist und ein neuer Mieter in die WG eintritt.

 

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Sie haben weitere Fragen zum Thema Anlegerwohnung?

 

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Projekte Prinzip einer Anlegerwohnung

Sie überlegen, Ihre Anlegerwohnung zu verkaufen? Dann sollten Sie über die Immobilienertragssteuer Bescheid wissen. Wann diese anfällt, wie hoch sie ist und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier.

Seit 1. April 2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien und Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die davor geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren (oft fälschlicherweise als Spekulationssteuer bezeichnet) wurde abgeschafft.

Immobilienertragssteuer – die Eckdaten:

  • Die Immobilienertragssteuer (ImmoEst) gilt für entgeltliche Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge.
  • Aktuell beträgt die Höhe der Immobilienertragssteuer (ImmoEst) 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Beim Verkauf von Altgrundstücken, die vor 2002 gekauft wurden, kommt ein Steuersatz von 4,2 Prozent zum Tragen.
  • Wird auf einem Grundstück, das am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, nach dem 31. März 2012 ein Gebäude errichtet, das dann vermietet wurde, stellen Grund und Boden bei Veräußerung zwar Altbestand, das jedoch Neubestand dar – weshalb es auch wie als Neubestand versteuert wird.
  • Der Verkäufer des Objekts muss die Immobilienertragssteuer bis jeweils 15. des auf den Kalendermonat des Geldeingangs folgenden übernächsten Monats abliefern. Ein Beispiel: Langt der Erlös für den Verkauf am 8. September auf Ihrem Konto ein, ist die ImmoEst bis 15. November fällig.

 Wie wird die Immobilienertragssteuer berechnet?

Berechnet wird die Immobilienertragsteuer üblicherweise durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar).

  • Der Steuersatz von 30 Prozent betrifft die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (inkl. Grunderwerbssteuer, Maklerkosten, Eintragungsgebühr und Kosten für die Vertragserrichtung).
  • Haben Sie Abschreibungen geltend gemacht, werden diese zum Verkaufserlös hinzugerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage.

Gibt es Ausnahmen von der Immobilienertragssteuer?

Ja, in bestimmten Fällen gibt es Befreiungen von der ImmoEst. Diese sind folgende:

  • Erbe, Schenkung und Tausch: Seit 2008 ist die Immobilienertragssteuer für Erbschaften und Schenkungen von Immobilien passé. Verkaufen jedoch Beschenkte oder Erben die Liegenschaft, fällt für den Verkaufserlös sehr wohl die ImmoEst an.
  • Hauptwohnsitzbefreiung: Haben Sie Ihre Immobilie vor dem Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt, entfällt die Immobilienertragssteuer. Dasselbe gilt für Immobilien, die dem Verkäuferinnerhalb der letzten zehn Jahre vor Veräußerung zumindest fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben.
  • Herstellerbefreiung: Selbst hergestellte Gebäude bzw. solche, die bei einer Bauherreneigenschaft des Herstellers von Dritten errichtet wurden, sind beim Verkauf von der ImmoEst befreit. Wurden durch das Gebäude in den letzten zehn Jahren Einkünfte erzielt, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gesondert geprüft werden.

Fazit: Haben Sie eine Wohnung rein zu Anlegezwecken nach 2012 gekauft und verkaufen Sie weiter, kommen Sie um die Immobilienertragssteuer kaum herum. Welche Steuerregelungen für Anleger- und Vorsorgeimmobilien im Allgemeinen anfallen, erfahren Sie in diesem Beitrag (https://captura-group.cc/steuerliche-aspekte/.

 

Mehr Informationen zu Steuern und dem Kauf einer Anlegerwohnung finden Sie in unserer Videothek: captura-group.cc/videothek

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Was man unter energetischer Sanierung versteht, ob und wann Sie als Immobilienbesitzer dazu verpflichtet sind und welche Förderungen es für Energiesanierungen gibt, erfahren Sie im Folgenden.

Energetische bzw. thermische Sanierungen bezeichnen bauliche Veränderungen von Gebäuden, die dazu dienen, den Energieverbrauch zu senken. Dazu zählen sämtliche Dämmmaßnahmen (Dach, Kellerdecke, Fassade), der Austausch bzw. die Modernisierung der Heizanlage, der Fenster sowie der Außentüren sowie die Installation einer Lüftungsanlage zur Wärmerückgewinnung.

Ist eine energetische Sanierung verpflichtend?

Bei bestehenden Wohngebäuden besteht in Österreich derzeit keine Pflicht, einen bestimmten Energiestandard zu erreichen. Was bedeutet, dass Hausbesitzer selbst entscheiden können, ob sie eine energetische Sanierung von Kellerdecke, Fassade, Dach und Fenstern vornehmen lassen. Bei Neubauten hingegen sind moderne Energiestandards gesetzlich vorgegeben – sprich, sind bereits beim Bau mit zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme bildet der Heizungstausch: So müssen alte, mit Kohle und Öl betriebene Heizsysteme ab 2025 sukzessive durch zeitgemäße Heizungen ersetzt werden – beginnend mit den ältesten Heizungsanlagen. Ziel ist, bis 2035 sämtliche Ölheizungen in Österreich stillzulegen.

Mit welchen Kosten ist bei einer Energiesanierung zu rechnen?

Der finanzielle Aufwand einer energetischen Sanierung hängt einerseits von der energetischen Beschaffung des Gebäudes, andererseits vom Umfang der Sanierungsmaßnahmen ab. So müssen Sie für die Fassadendämmung 50 bis 250 Euro pro Quadratmeter einkalkulieren, für die Dämmung des Dachs und der Kellerdecke jeweils bis zu 200 Euro pro Quadratmeter, während ein Austausch der Fenster mit 400 bis 1000 Euro pro Fenster zu Buche schlägt.

Für eine umfassende Sanierung eines Einfamilienhauses (inklusive des Austauschs von Heizung und Fenstern sowie der Dämmung von Außenfassade, Dach und Kellerdecke) kommen so nicht selten mehr als 100.000 Euro zusammen.

Gibt es Förderungen für energetische Sanierungen?

Hinsichtlich der bis 2040 angestrebten Klimaneutralität werden thermische  Sanierungsmaßnahmen von Bund und Ländern finanziell unterstützt. Zu den Bundesförderungen zählen die Sanierungsoffensive sowie die Aktion „raus aus Öl und Gas“, die auch 2024 fortgeführt werden.

Sanierungsbonus für Private (Ein-, Zweifamilien- oder Reihenhäuser)

Der vom Bund initiierte Sanierungsbonus umfasst thermische Sanierungen bei privaten Wohnbaugebäuden in Österreich, die älter als 20 Jahre sind. Gefördert werden umfassende Sanierungen nach klimaaktiv-Standard bzw. gutem Standard, Teilsanierungen, die den Heizwärmebedarf um zumindest 40 Prozent senken sowie Einzelbauteilsanierungen. Dazu zählen Maßnahmen wie

  • Fassaden- und Dachdämmung,
  • Kellerdeckendämmung sowie
  • der Austausch von Fenstern und Außentüren.

Je nach Art der Sanierung liegt die Förderhöhe zwischen 3.000 und 14.000 Euro. Kommen Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen zum Einsatz, gibt es weitere Zuschläge. Generell sind maximal 50 Prozent der energetischen Sanierungskosten förderfähig.

Sanierungsbonus für Private (mehrgeschoßiger Wohnbau)

Förderungsfähig sind hier Modernisierungen von mehr als 20 Jahre alten, mehrstöckigen Wohnbauten und Reihenhausanlagen.

Die Förderung gilt für

  • umfassende Sanierungen thermische Sanierungen nach klimaaktiv-Standard des Gesamtgebäudes bzw. der gesamten Anlage sowie
  • den Fenstertausch von Wohnungen in mehrgeschoßigen Wohnbauten,
  • Dach- und Fassadenbegrünungen bei gleichzeitiger umfassender thermischer Sanierung bzw. an bereits thermisch sanierten Bestandsgebäuden in Ortskernen.

Bei umfassenden Sanierungen nach klimaaktiv-Standard werden bis zu 100 Euro pro Quadratmeter nutzbarer Wohnfläche gefördert. Wird mindestens 25 Prozent Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, gibt es bis zu 175 Euro pro Quadratmeter. Bei Einzelbaumaßnahmen wie neuen Fenstern beträgt die Förderungshöhe maximal 3.000 Euro.

Förderungen für neue Heizsysteme

Der „Raus aus Öl und Gas“-Bonus gilt für den Umstieg auf alternative, klimafreundliche Heizanlagen. Private werden dabei mit bis zu 7.500 Euro unterstützt, bei Anträgen ab 12. 9. 2022 kann außerdem ein Zusatzbonus von 2.000 Euro beantragt werden. Für thermische Solaranlagen gibt es den Solarbonus in Höhe von 1.500 Euro.

Bei mehrstöckigen Wohnbauten beträgt die Förderhöhe für den Tausch fossiler Heizsysteme bis zu 15.000 Euro, für Förderanträge ab 12. 9. 2022 gibt es bis zu 4.000 Euro zusätzlich. Der Bonus für thermische Solaranlagen beträgt bis zu 4.000 Euro. Für die Zentralisierung des Heizsystems werden pauschal 3.000 Euro pro Wohnung ausbezahlt, mit einem weiteren potentiellen Zuschlag von 600 Euro pro Wohneinheit.

Energetische Sanierungen steuerlich absetzen

Da Sanierungen unter Instandsetzungsaufwendungen fallen, die entweder den Nutzwert oder die Nutzungsdauer eines Gebäudes erhöhen, können Sie als Anleger bzw. Vermieter die Kosten für Energiesanierungen von der Steuer absetzen.

Um die Aufwendungen für thermische Sanierungen als Vermieter in einem 15-Jahres-Zeitraum abschreiben zu können, müssen

  • mindestens 25 Prozent der Gebäudeteile von der Sanierung betroffen sein oder
  • die Sanierungsmaßnahmen die Nutzungsdauer um mindestens 25 Prozent steigern.

 

Der Vorteil von Neubauten im Bezug auf Sanierungen

Sollten Sie in Anlegerimmobilien investieren wollen, bringen Neubauten bzw. Bestandswohnungen in Neubauten im Vergleich zu Altbauimmobilien einen wesentlichen Vorteil: Neubauten entsprechen gängigen Energiestandards – was bedeutet, dass aufwändige und kostenintensive Sanierungen für die nächsten Jahre kein Thema sind. Ganz davon abgesehen, dass sich Neubauwohnungen mit gutem Energieausweis, effizientem Grundriss und moderner Ausstattung besser und langfristiger vermieten lassen.

Eine Altbauwohnung durch energetische Sanierung auf zeitgemäße Standards zu bringen, ist natürlich möglich, aber meist mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden.

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Wer in Anlegerimmobilien investiert, sollte vorab klären, ob die geplante Investition auch rentabel ist. Wie Sie die Mietrendite errechnen, was als „gute“ Rendite gilt und welche Faktoren die Rentabilität beeinflussen, erfahren Sie hier.

Was versteht man unter der Rendite?

Renditen werden herangezogen, um den wirtschaftlichen Erfolg einer Kapitalanlage zu messen. Die Rendite definiert den Ertrag, den angelegtes Kapital innerhalb eines Jahres abwirft. Bei Immobilien ist dies der Gewinn aus dem Verkauf oder der Vermietung eines Objekts. Dabei stellt die gekaufte Immobilie das Anlagekapital dar, dessen Wert im Idealfall mit der Zeit steigen sollte.

Von einer guten Rendite spricht man, wenn sich eine Immobilie durch die Mieteinnahmen selbst finanziert. Dafür sind grundsätzlich 4 bis 6 Prozent Rendite erforderlich. Inflationsbedingt sind die Mieten in Österreich den letzten Monaten gestiegen – was für Vermieter allerdings nicht automatisch eine höhere Rendite bedeutet, da zugleich auch die Instandhaltungskosten für Immobilien erhöht wurden.

Wie Sie die Rendite einer Mietwohnung ermitteln

Wollen Sie eine Immobilie als Geldanlage erwerben, sollten Sie sich bereits im Vorhinein über die zu erwartende Rendite informieren, um das Risiko finanzieller Einbußen zu reduzieren. Wollen Sie herausfinden, wie hoch die Rendite Ihrer Immobilie ist, benötigen Sie den aktuellen Marktpreis als Basis – sprich den Betrag, den Sie bei einem Verkauf im Moment dafür bekommen würden. Wie Sie diesen in Erfahrung bringen, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Zusätzlich benötigen Sie die durchschnittliche Monatsmiete/m2 der Region, in der die Immobilie liegt – am schnellsten herauszufinden über den aktuellen Immobilienpreisspiegel. (Am höchsten sind die Mietrenditen derzeit übrigens in den Ballungszentren, zum Beispiel Graz oder Wien.)

Dividieren Sie den Gesamtwert der Immobilie durch die zu erwartende Mietrate, können Sie abschätzen, wie viele Monate das Objekt vermietet sein muss, um am Ende die Investitionskosten zurückzubekommen.

Bruttomietrendite vs. Nettomietrendite
Die Berechnung der Bruttomietrendite dient als erste, grobe Kalkulation für Immobilieninvestments. Dabei wird der Kaufpreis mit den Erträgen in Relation gesetzt – weitere Kosten werden bei dieser Rechnung nicht berücksichtigt.

Bruttomietrendite in % = (Jahreskaltmiete/Kaufpreis) x 100

Die Kaltmiete bezeichnet den Mietzins exklusive Betriebskosten und sonstiger Aufwände, die für den Mieter anfallen (Jahresbruttomieteinnahmen). Die Bruttomietrendite dient als erster Indikator für die Rentabilität einer Immobile. Da für Sie als Vermieter aber auch Zusatzkosten anfallen, sollten Sie  stets die Nettomietrendite berechnen. So vermeiden Sie das Risiko negativer finanzieller Überraschungen.

  • Für die Ermittlung der Nettomietrendite benötigen Sie die Kaufnebenkosten, die in Österreich rund 10 % betragen und die sich aus Kosten für das Aufsetzen des Kaufvertrages, der Grundbucheintragung, der Grundbucherwerbssteuer, Notargebühren und etwaigen Maklergebühren zusammensetzen.
  • Zusätzlich müssen Sie die Vermieterkosten (Instandhaltungsrücklage, Reparaturaufwände, Hausverwaltungskosten, Aufwände für Mietausfälle/Leerstände) von der jährlichen Kaltmiete abziehen, was die Jahresnettokaltmiete ergibt.

Die Nettomietrendite ergibt sich dann folgendermaßen:

Nettomietrendite = (Jahreskaltmiete – Vermieterkosten)/(Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten) x 100

 

Was es bei der Berechnung der Mietrendite noch zu beachten gilt
Wichtig ist, hinsichtlich der Rendite von Mietimmobilien stets das große Ganze zu betrachten. Nicht nur der Kaufpreis, auch Faktoren wie die Finanzierungskosten für einen Kredit, die geplante Nutzungsdauer und die zu erwartende Wertsteigerung eines Objekts beeinflussen die Rendite und sollten in die Rechnung mit einbezogen werden.

Experten zufolge sollte die Bruttomietrendite zwischen 5 und 6 % betragen, die Nettomietrendite bei neuwertigen Immobilien mindestens 3,5 %. Da die Kosten für Instandhaltung etc. bei älteren Objekten höher sind und eine geringere Nutzungsdauer zu erwarten ist, sollte die Nettomietrendite hier sogar noch höher liegen.

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Unter dem Verkehrs- bzw. Marktwert versteht man den Preis, den eine Wohnung oder ein Haus aktuell bei einem Verkauf erzielen kann. Für die Berechnung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Warum und wann der Immobilienwert eines Objektes benötigt wird und wie Sie dabei als Verkäufer oder Käufer vorgehen, erfahren Sie hier.

Wofür wird der Immobilienwert benötigt?

Der aktuelle Marktwert einer Immobilie muss ermittelt werden, wenn das Objekt gekauft oder verkauft werden soll. Auch bei Immobilienkrediten, Umschuldungen und im Rahmen von Scheidungen oder Erbschaften kann eine Ermittlung des Verkehrswertes erforderlich sein.

Welche Faktoren beeinflussen den Immobilienwert?
Bei der Bestimmung des aktuellen Wertes einer Immobilie kommen vielfältige Kriterien zum Tragen:

  • Größe: Die Quadratmeteranzahl von Grund und Boden und des darauf befindlichen Objekts sowie die Ausrichtung der Immobilie bzw. die Bebaubarkeit bei Grundstücken
  • Ausstattung: Qualität der Fenster, Türen, Isolierung, Freiflächen, Barrierefreiheit etc.
  • Energieeffizienz: wird durch den Energieausweis ermittelt
  • Alter der Immobilie bzw. die damit verbundene Wertminderung und Restnutzungsdauer
  • Modernisierungs- oder Sanierungsbedarf
  • Nutzung und Nutzbarkeit – etwaige damit verbundene Erträge
  • Bei Eigentumswohnungen: Ausstattung und Zustand des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet
  • Makrolage: In welchem Land und in welcher Region liegt die Immobilie? Hier kommen große Unterschiede zwischen urbanem und ländlichem Bereich zum Tragen.
  • Mikrolage: Die Umgebung, in der sich die Immobilie befindet – inklusive Infrastruktur, Anbindung ans Verkehrsnetz, Nahversorger, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
  • Wirtschaftliche Lage und Situation am Immobilienmarkt

 

Wer ermittelt den Immobilienwert?

Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung, den Verkehrswert einer Immobilie von einem Experten ermitteln zu lassen. Sprich, sowohl der Verkäufer als auch der Käufer könnten den Immobilienwert selbst berechnen. Solche Schätzungen sind jedoch – selbst, wenn sie auf Berechnungen von Online-Tools basieren – nicht selten ungenau und dadurch mit Risiken verbunden.

Auf der sicheren Seite bleiben Sie stets, indem Sie bei der Ermittlung des Immobilienwertes auf das Know-how eines Profis setzen:

Banken: Viele Banken haben spezielle Immobilienabteilungen, in denen Sie gegen Gebühr den Verkehrswert einer Immobilie bestimmen lassen können. Finanzieren Sie ein Immobilieninvestment z. B. über einen Bankkredit, ermittelt die Bank den Marktwert im Zuge der Kreditvergabe. Die Kosten dafür sind normalerweise niedriger als für einen eigens bestellten Gutachter.

Gutachter bzw. Sachverständiger: Definitiv die zuverlässigste und risikoärmste Variante zur Berechnung des Immobilienwertes  – wenn auch zugleich die teuerste. Wer den Verkehrswert einer Immobilie über einen Gutachter oder Sachverständigen feststellen lässt, bezahlt dafür oft bis zu drei Prozent des ermittelten Wertes.

Makler: Verkaufen Sie eine Immobilie über einen Makler, kann dieser sich um die Ermittlung des Verkaufspreises kümmern. Manche Makler sind auch Gutachter und dadurch sehr erfahren in der Berechnung von Verkehrswerten.

Welche Methoden zur Ermittlung des Immobilienwertes gibt es?

In der Praxis kommen meist folgende drei Verfahren zum Einsatz:

Vergleichswertverfahren: Die häufigste Methode zur Ermittlung des Immobilienwertes, bei der Vergleichspreise ähnlicher Immobilien als Referenz dienen. Wichtig ist hier, dass ausreichend vergleichbare Immobilienpreise der entsprechenden Stadt oder Gemeinde vorliegen.

Sachwertverfahren: Der Sachwert einer Immobilie ist die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert. Multipliziert man den Sachwert mit einem Marktanpassungsfaktor, ergibt dies den Verkehrswert. Eine Berechnungsvariante, die sowohl bei selbst genutzten als auch bei vermieteten Immobilien zum Einsatz kommt.

Ertragswertverfahren: Die Methode der Wahl für Mietobjekte bzw. Gewerbeimmobilien – sprich Immobilien, die einen Ertrag abwerfen. Der Verkehrswert ergibt sich hier aus dem Bodenwert und dem Gebäudeertragswert (erwirtschafteter Ertrag abzüglich der Kosten für die Bewirtschaftung).

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