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Im folgenden Beitrag finden Sie eine Hilfestellung zum Thema Reparaturen in Anleger- und Vorsorgewohnungen. Was ist zu bedenken und wer trägt die Verantwortung im Falle einer Reparatur?

Ein tropfender Wasserhahn, ein defekter Boiler oder eine kaputte Geschirrspülmaschine – in einer Wohnung können viele Dinge kaputt werden. Auch sorgsame Mieter sind keine Garantie dafür, dass niemals Reparaturkosten entstehen. Doch nicht alle Instandsetzungskosten sind vom Vermieter zu tragen. In den meisten Fällen klärt das Mietrecht eindeutig, wer für eine bestimmte Reparatur aufkommen muss.

Regelung der Reparaturkosten im Altbau versus Neubau

Zuerst einmal macht es einen Unterschied, ob die Wohnung im Altbau oder geförderten Wohnbau liegt. In diesen Fällen kommt es nämlich zu einer Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes. Handelt es sich bei der vermieteten Immobilie um einen Neubau, spricht man von der Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes. Hier können viele Dinge, unter anderem auch die Kostenübernahme von Reparaturen, vertraglich zwischen Mieter und Vermieter geregelt werden.

Für welche Reparaturen ist der Vermieter zuständig?

In der Regel lässt sich sagen, dass sich der Vermieter um die Instandhaltung aller allgemeinen Teile des Hauses kümmern muss. Dazu gehören unter anderem Außenfenster inklusive Rollo, Haus- beziehungsweise Wohnungstür sowie Dächer und Fassaden. Dasselbe gilt für Gemeinschaftsanlagen wie eine Heizungspumpe, Aufzug, Fahrradkeller und Außenanlagen. Schäden innerhalb der Wohnung, die eine akute Gefahr darstellen, müssen ebenfalls vom Vermieter unverzüglich gerichtet werden. Gibt es etwa gravierende Probleme mit den elektrischen Leitungen, einen akuten Wasserrohrbruch oder ein gravierendes Schimmelproblem muss sich ebenfalls der Vermieter darum kümmern.

Küchengeräte und Boiler – wer bezahlt dafür?

Laut Mietrechtsgesetz ist der Mieter für die Behebung sämtlicher Schäden an den Küchengeräten zuständig. Es sei denn, es ist akute Gefahr im Verzug. Dann muss wiederum der Vermieter handeln. Ein bisschen gefinkelter ist die Sache im Neubau, denn hier gilt die vertragliche Vereinbarung. Ist die Küche mitvermietet, muss sich der Vermieter auch darum kümmern, dass alle Geräte einwandfrei funktionieren. Beim Verleih der Küche übernimmt hingegen der Mieter die Verantwortung für anfallende Reparaturkosten. Ähnlich verhält es sich mit dem Boiler im Badezimmer: Ist er mitvermietet und gehört zur Wohnungsausstattung, muss der Vermieter auch für Schäden oder Ersatz aufkommen. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat oder seiner Wartungspflicht nicht nachgekommen ist.

Und der tropfende Wasserhahn? Für sämtliche Armaturen, Steckdosen und Schalter ist der Mieter zuständig. In diesen Fällen muss er sich selbst um eine sachgemäße Reparatur kümmern.

Mietzinsminderung aufgrund schwerer Mängel

Kommt der Vermieter seinen Instandhaltungspflichten nicht nach, kann der Mieter eine Mietzinsminderung verlangen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Wohnung durch den Mangel nur mehr eingeschränkt genutzt werden kann. Das wäre zum Beispiel bei einer defekten Therme, undichten Fenstern oder Schimmel der Fall.

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