Einbauküche in Anlegerwohnungen – vermieten, verkaufen oder verleihen?

Einbauküche
Die Einbauküche – in manchen Wohnungen ist sie Herzstück und Zentrum des Lebens zu Hause, in anderen bloß notwendiges Mittel zum Zweck.

Egal, ob groß oder klein, mit nagelneuen Geräten oder in die Jahre gekommener Ausstattung, eine Küche ist ein absolutes Muss in jeder Wohnung. Entscheiden Sie sich für eine Immobilie als Geldanlage, sollten Sie auch in eine solide Einbauküche investieren. So finden Sie wesentlich schneller einen passenden Mieter für Ihre Anlegerwohnung. Doch worauf müssen Eigentümer achten, damit Nutzung und anfallende Reparaturen eindeutig geklärt sind? Und welche Möglichkeiten gibt es überhaupt bei diesem Thema? 

Vermietung der Einbauküche ist häufigste Option

Die Vermietung ist die häufigste Möglichkeit, die auch automatisch zum Tragen kommt, wenn im Mietvertrag keine andere Regelung getroffen wird. Eine Küche steigert den Wert der Wohnung und damit auch den Mietzins. Sie können die Küchenmiete entweder separat angeben oder gleich zur Gesamtmiete hinzurechnen. Welche Variante Ihnen lieber ist, ist reine Geschmacksache. Wichtig ist nur, dass die Vermietung der Einbauküche im Mietvertrag eindeutig festgehalten wird. 

Neben der Wertsteigerung und der höheren Attraktivität der Wohnung für die zukünftigen Mieter hat die Vermietung jedoch auch einige Nachteile für den Eigentümer. Er muss dadurch während der gesamten Mietdauer für einen einwandfreien Zustand der Küche sorgen. Sind alle Geräte neu, werden nicht allzu viele Reparaturen notwendig sein. Bei älteren Modellen von Kühlschrank, Herd und Geschirrspüler kann im schlimmsten Fall jedoch ein stattlicher Betrag fällig werden. Kommt der Vermieter seiner Reparaturpflicht nicht nach, kann der Mieter eine Mietminderung erwirken. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass er die Schäden nicht mutwillig oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. 

Kleinreparaturklausel nimmt Mieter in die Verantwortung

Damit der Wohnungseigentümer die Reparaturkosten nicht vollständig allein tragen muss, gibt es die Möglichkeit, eine Kleinreparaturklausel in den Mietvertrag aufzunehmen. Diese besagt, dass der Mieter für Schäden bis zu einem Wert von hundert Euro selbst aufkommen muss. Gerade bei kleinen Geräten wie der Mischbatterie für die Spüle und anderen Dingen, die häufig und unmittelbar genutzt werden, greift die Klausel erfolgreich. Insgesamt dürfen sich die Reparaturkosten allerdings auf nicht mehr als acht Prozent der Jahresnettokaltmiete belaufen. Allzu groß ist die finanzielle Entlastung für den Eigentümer daher meistens nicht.  

Der Verleih als sinnvolle Alternative

Anders als bei der Vermietung erfolgt der Verleih der Einbauküche kostenlos. Dem Eigentümer entgeht dann zwar das Entgelt für die Küchenmiete, er muss im Gegenzug aber auch die Kosten für defekte Geräte und andere Schäden nicht übernehmen. Für die Instandhaltung ist einzig und allein der Mieter verantwortlich. Auch eine Mietminderung aufgrund neu auftretender Defekte ist in diesem Fall nicht möglich. Es empfiehlt sich, einen separaten Leihvertrag darüber abzuschließen und darin alle wichtigen Punkte schriftlich festzusetzen. Als besonders sinnvoll erweist sich der Verleih bei einer älteren Ausstattung. 

Verkauf: Das gilt es zu beachten

Auch der Verkauf ist eine Option, die in manchen Fällen die passende Lösung sein kann. Wie beim Verleih ist auch hier der Wohnungseigentümer nicht mehr für die Aufrechterhaltung des Zustandes sämtlicher Teile verantwortlich. Der Mieter muss für sämtliche Schäden selbst aufkommen – schließlich ist er der neue Besitzer der Einbauküche. Ein schriftlicher Kaufvertrag verhindert, dass es im Nachhinein zu Unstimmigkeiten kommt. Bedenken Sie jedoch, dass der Mieter beim Auszug sämtliche Geräte und Schränke selbstverständlich abbauen und mitnehmen kann. Das ist dann ein Vorteil, wenn Sie als Eigentümer ohnehin in eine neue Küche investieren oder die Wohnung ohne Küche neu vermieten möchten.  

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