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Der Hund als bester Freund und die Katze gegen die Einsamkeit – es gibt viele Gründe, warum Menschen sich ein Haustier zulegen wollen. Aber müssen Vermieter die Tierhaltung in der Anlegerwohnung in jedem Fall billigen? Oder kann sie mit entsprechenden Gründen auch verboten werden?

So viel können wir Vorweg bereits verraten: Das allgemeine Haustierverbot gibt es so nicht mehr. Trotzdem gelten bei der Tierhaltung in einer Mietwohnung einige Regeln.

Die Wohnungssuche ist in den Städten ohnehin schon schwierig. Besitzt ein zukünftiger Mieter dann auch noch einen Hund, kann sie zu einer richtigen Herausforderung werden. Früher war die rechtliche Lage für den Vermieter ganz eindeutig: Er hatte freie Hand, wenn es um das Verbot oder die Erlaubnis von Haustieren in seiner Immobilie ging. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshof am 22.12.2010 kippte die Möglichkeit des generellen Haustierverbots. Dies sollte einer generellen Benachteiligung der Tierbesitzer vorbeugen. Trotzdem müssen Vermieter nicht jede Art von Tierhaltung in der Wohnung gestatten und können im Mietvertrag bestimmte Einschränkungen festsetzen.

Welche Art der Tierhaltung gestattet sein muss

Mit dem Ende des generellen Haustierverbots in Mietwohnungen wurde die Haltung bestimmter Tiere gestattet. Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen, die in Käfigen gehalten werden, Fische oder Reptilien in Terrarien dürfen sich Mieter anschaffen – auch ohne explizite Zustimmung des Wohnungseigentümers. Argumentiert wurde diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof damit, dass von diesen Tieren keine Schäden in der Wohnung oder eine Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

Welche Tiere können in einer Mietwohnung verboten werden?

Alle freilaufenden Tiere muss der Vermieter jedoch nicht einfach tolerieren, sondern kann ihre Haltung mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag untersagen. Bestimmte Tierarten bedürfen außerdem einer expliziten Erlaubnis durch den Vermieter. Dazu gehören unter anderem Frettchen. Die können zwar in Käfigen gehalten werden, zählen aber zu den unüblichen Haustieren. Dasselbe gilt für Hausschweine, exotische, giftige oder anderweitig gefährliche Tiere.

Die Haltung von Hunden und Katzen können Vermieter mit guten Gründen und triftigen Bedenken ebenfalls verbieten. Dazu zählt beispielsweise die Sorge um den Zustand der Wohnung. Gerade in einer neuen oder generalsanierten Wohnung können Hunde und Katzen doch sehr deutliche Spuren oder sogar Schäden an Böden, Türstöcken und Wänden hinterlassen. Außerdem kann es durch einen Hund zu einer vermehrten Lärmbelästigung für Nachbarn kommen.

Konsequenzen bei unerlaubter Tierhaltung in der Anlegerwohnung

Schafft sich ein Mieter unerlaubterweise ein freilaufendes Haustier an, haben Vermieter eine ganz klare Handhabe. Sie können den Mietvertrag kündigen. Allerdings kann bei gutem Willen auf beiden Seiten auch eine andere Vereinbarung getroffen werden. So könnte der Vermieter beispielsweise die Kaution erhöhen, um eventuelle Schäden beim Auszug des Mieters abzudecken. Eine Erhöhung der Miete aufgrund der Tierhaltung ist jedoch nicht zulässig. Am besten ist es, das Thema bei der Vertragsunterzeichnung mit dem Mieter ganz klar zu besprechen und eigene Wünsche und Bedenken zu formulieren. Wer den perfekten Mieter gefunden hat, kann bei ihm bestimmt auf Ehrlichkeit vertrauen.

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