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Das Leben ist nicht immer planbar. Deshalb kann es vorkommen, dass eine Kündigung des Mietvertrags für die Vorsorgewohnung notwendig wird. Aber aus welchen Gründen darf der Vermieter den Vertrag auflösen? Und welche Fristen gilt es bei unbefristeten wie auch befristeten Mietverhältnissen zu beachten? Wir haben alle wichtigen Informationen für Vermieter.

Die Kündigung eines Mietvertrags ist in Österreich gesetzlich geregelt und schützt dabei vor allem den Mieter. Trotzdem sind Vermieter nicht völlig machtlos. Zahlt ein Mieter gar nicht, besteht Eigenbedarf für die Anlegerwohnung oder ein anderer triftiger Grund, kann eine vorzeitige Kündigung durchaus rechtens sein. Geregelt wird dies einerseits im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie andererseits im Mietrechtsgesetz.

Fristen für die Kündigung des Mietvertrags

Je nachdem, ob es sich bei dem Vertrag um ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis handelt, kann sich die Kündigung durch den Vermieter als äußerst kompliziert erweisen.
Gibt es im Vertrag keine eigene Regelung bezüglich der Kündigungsfrist, gilt automatisch §560 der Zivilprozessordnung. Diese setzt die Kündigungsfrist mit einem Monat an. Allerdings muss die schriftliche Kündigung den Mieter wirklich pünktlich einen Monat vorher erreichen. Fallen die ersten beiden Tage des Monats auf ein Wochenende, so gilt der nächste Werktag.

Bei befristeten Verträgen, die meist ohnehin nur für drei Jahre abgeschlossen werden, lohnt sich der Aufwand einer Kündigung durch den Vermieter meist nicht. Damit ein Mietverhältnis nämlich tatsächlich auf diese Art beendet werden kann, müssen gute Gründe vorliegen. Dazu gehören unter anderem ausstehende Zahlungen des vereinbarten Mietzinses oder die mutwillige Beschädigung und Vernachlässigung der Wohnung. Trotzdem ist es meistens eine sehr langwierige und teure Angelegenheit, einen Mieter vorzeitig aus einer Wohnung zu bekommen. Wir empfehlen all unseren KundInnen daher, sich mit besonderer Umsicht auf die Suche nach dem perfekten Mieter zu machen.

Gründe für die Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags

Schwierig wird es, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt. Hier müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, damit von Seiten des Vermieters gekündigt werden kann. Dazu gehören unter anderem, wenn der Mieter…

  • … trotz schriftlicher Mahnung den Mietzins nicht bezahlt.
  • … die Wohnung stark vernachlässigt.
  • … die Wohnung zu einer stark überhöhten Miete weiter vermietet.
  • … gar nicht in der Wohnung wohnt (ausgenommen sind berufliche Reisen oder Auslandsaufenthalte von begrenzter Dauer).
  • … andere Hausbewohner durch sein Verhalten gefährdet oder besonders rücksichtslos ist.
  • … verstirbt und es keine Eintrittsberechtigten gibt.

Auch ein nachweislicher Eigenbedarf für sich selbst oder Verwandte kann ein Kündigungsgrund sein – ebenso wie einige weitere Gründe. Nachdem dieses Thema sehr komplex und jeder Fall ganz unterschiedlich ist, sollten Sie vor der Kündigung einen Experten zu Rate ziehen. Die Kündigung muss bei einem unbefristeten Mietvertrag außerdem beim zuständigen Bezirksgericht erfolgen und kann dem Mieter nicht einfach selbst zugestellt werden.

Mahnung als letzte Chance für Mieter

Ist ihr Mieter mit der monatlichen Zahlung im Verzug, müssen Sie ihn erst abmahnen, bevor Sie die Kündigung aussprechen können. Auch bei anderen Problemen empfiehlt es sich, zuerst eine Mahnung zu verschicken. Diese sollte ebenfalls wie die Kündigung eines befristeten Mietvertrags in schriftlicher Form erfolgen und am besten eingeschrieben verschickt werden. Erklären Sie darin den Sachverhalt, erläutern Sie die drohenden Konsequenzen und setzen Sie auch eine Frist, bis wann das Problem gelöst sein sollte.

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