Rauchen in der Wohnung
Gelbe Flecken an den Wänden und unangenehme Gerüche – das Rauchen in der Wohnung kann deutliche Spuren hinterlassen. In besonders schlimmen Fällen ist dann eine Renovierung der Wände erforderlich, damit sich überhaupt ein neuer Mieter findet. Kann man als Eigentümer das Rauchen in der Wohnung also generell verbieten?
Auf der Suche nach dem perfekten Mieter oder der idealen Mieterin für die eigene Anlegerwohnung versucht man natürlich, jeden einzelnen Bewerber möglichst gut kennen zu lernen. Die Frage “Rauchen Sie” stellt beinahe jeder Vermieter zumindest beiläufig während der Wohnungsbesichtigung. Ob ein potenzieller Mieter darauf ehrlich antwortet, kann man natürlich nicht wissen – er ist auch nicht zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.
Deshalb möchten manche Eigentümer beim Abschluss eines Mietvertrags das Rauchen in der Wohnung mit einer entsprechenden Klausel verbieten. Doch auch wenn der Konsum von Zigaretten in öffentlichen Gebäuden seit 2018 nicht mehr zulässig ist, in einer Mietwohnung kann man ihn nicht einfach untersagen.
Rauchverbot nicht zulässig
Ein generelles Rauchverbot in der vermieteten Vorsorgewohnung ist rechtlich leider nicht möglich. Lediglich in Gemeinschaftsräumen wie dem Stiegenhaus, im Lift oder in der Garage kann ein striktes Verbot durchgesetzt werden. Selbst wenn der Mieter einer entsprechenden Klausel zustimmt, ist diese im Streitfall nichtig. Die Kündigung des Mietvertrags allein aufgrund des Rauchens in der Wohnung ist daher ungültig.
Rauchen auf dem Balkon
Auch das Rauchen auf dem Balkon ist zulässig, da dieser ja als Teil der Wohnung zählt. Dabei besteht jedoch immer die Gefahr, dass sich Nachbarn durch den Geruch belästigt fühlen und es zu Streitigkeiten innerhalb der Hausgemeinschaft kommt. In diesem Fall können Sie als Vermieter nur an die gegenseitige Rücksichtnahme appellieren. Sollte es aufgrund des starken Zigarettenkonsums zu einem gerichtlichen Streit kommen, kann dem Mieter das Rauchen auf dem Balkon tatsächlich untersagt werden. Hier muss die Belästigung allerdings schon sehr stark sein.
Kann die Kaution bei Rauchern einbehalten werden?
Zieht ein rauchender Mieter aus Ihrer Vorsorgewohnung aus, sollten Sie die Wände auf starke Vergilbungen kontrollieren. Bei einer Abnutzung, die über das übliche Maß hinausgeht, und bei Brandschäden können Sie einen Teil oder auch die gesamte Kaution für die Instandsetzung einbehalten. Allerdings ist rechtlich nicht genau festgelegt, welche Schäden durch Nikotin an den Wänden noch normal sind und was darüber hinausgeht. Nicht selten landen solche Fälle dann vor einer Schlichtungsstelle.
Die aktuell besten Angebote zu Anleger- und Vorsorgewohnungen finden Sie unter https://captura-group.cc/vorsorgewohnungen-projekte/