Immobilienertragsteuer – das Wichtigste im Überblick

Sie überlegen, Ihre Anlegerwohnung zu verkaufen? Dann sollten Sie über die Immobilienertragssteuer Bescheid wissen. Wann diese anfällt, wie hoch sie ist und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier.

Seit 1. April 2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien und Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die davor geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren (oft fälschlicherweise als Spekulationssteuer bezeichnet) wurde abgeschafft.

Immobilienertragssteuer – die Eckdaten:

  • Die Immobilienertragssteuer (ImmoEst) gilt für entgeltliche Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge.
  • Aktuell beträgt die Höhe der Immobilienertragssteuer (ImmoEst) 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Beim Verkauf von Altgrundstücken, die vor 2002 gekauft wurden, kommt ein Steuersatz von 4,2 Prozent zum Tragen.
  • Wird auf einem Grundstück, das am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, nach dem 31. März 2012 ein Gebäude errichtet, das dann vermietet wurde, stellen Grund und Boden bei Veräußerung zwar Altbestand, das jedoch Neubestand dar – weshalb es auch wie als Neubestand versteuert wird.
  • Der Verkäufer des Objekts muss die Immobilienertragssteuer bis jeweils 15. des auf den Kalendermonat des Geldeingangs folgenden übernächsten Monats abliefern. Ein Beispiel: Langt der Erlös für den Verkauf am 8. September auf Ihrem Konto ein, ist die ImmoEst bis 15. November fällig.

 Wie wird die Immobilienertragssteuer berechnet?

Berechnet wird die Immobilienertragsteuer üblicherweise durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar).

  • Der Steuersatz von 30 Prozent betrifft die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (inkl. Grunderwerbssteuer, Maklerkosten, Eintragungsgebühr und Kosten für die Vertragserrichtung).
  • Haben Sie Abschreibungen geltend gemacht, werden diese zum Verkaufserlös hinzugerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage.

Gibt es Ausnahmen von der Immobilienertragssteuer?

Ja, in bestimmten Fällen gibt es Befreiungen von der ImmoEst. Diese sind folgende:

  • Erbe, Schenkung und Tausch: Seit 2008 ist die Immobilienertragssteuer für Erbschaften und Schenkungen von Immobilien passé. Verkaufen jedoch Beschenkte oder Erben die Liegenschaft, fällt für den Verkaufserlös sehr wohl die ImmoEst an.
  • Hauptwohnsitzbefreiung: Haben Sie Ihre Immobilie vor dem Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt, entfällt die Immobilienertragssteuer. Dasselbe gilt für Immobilien, die dem Verkäuferinnerhalb der letzten zehn Jahre vor Veräußerung zumindest fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben.
  • Herstellerbefreiung: Selbst hergestellte Gebäude bzw. solche, die bei einer Bauherreneigenschaft des Herstellers von Dritten errichtet wurden, sind beim Verkauf von der ImmoEst befreit. Wurden durch das Gebäude in den letzten zehn Jahren Einkünfte erzielt, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gesondert geprüft werden.

Fazit: Haben Sie eine Wohnung rein zu Anlegezwecken nach 2012 gekauft und verkaufen Sie weiter, kommen Sie um die Immobilienertragssteuer kaum herum. Welche Steuerregelungen für Anleger- und Vorsorgeimmobilien im Allgemeinen anfallen, erfahren Sie in diesem Beitrag (https://captura-group.cc/steuerliche-aspekte/.

 

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