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Der Blick ins Grundbuch. Er ist unumgänglich, wenn man als potentieller Anleger mit dem Kauf einer Immobilie liebäugelt. Andernfalls sieht man nicht, wer „bücherlicher Eigentümer“ der Immobilie ist und welche Belastungen eingetragen sind. Immobilien und Grundbuch gehören unweigerlich zusammen – wir fassen die wichtigsten Basics zusammen.

Grund und Buch

Das Grundbuch ist eigentlich kein Buch sondern ein öffentliches Register, das in Österreich von den Bezirksgerichten geführt wird. Im Grundbuch sind die Rechtsverhältnisse von Liegenschaften festgehalten. Erwirbt man eine Immobilie, wird man ins Grundbuch eingetragen.

Das Grundbuch besteht aus zwei Teilen – dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Eigentumsverhältnisse und alle zur Liegenschaft gehörenden Grundstücke (Parzellen) sind darin angeführt. Die mit einer Liegenschaft verbundenen Rechte wie Vorverkaufsrecht, Wegrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote finden sich ebenso im Hauptbuch.

Urkundensammlung

In der Urkundensammlung hingegen finden sich die zur Liegenschaft gehörigen Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung vorgenommen wurde. Das kann zum Beispiel ein Kauf- oder Schenkungsvertrag sein. Grundbuchseintragungen können ausschließlich auf Grund von Urkunden erfolgen. Seit 2006 werden Urkunden im elektronischen Urkundenarchiv der Justiz gespeichert.

Einsicht

In das Grundbuch kann jeder Einsicht nehmen. Den Grundbuchauszug kann man bei jedem Bezirksgericht während der Amtsstunden anfordern. Auch jeder Notar kann Einsicht in das Grundbuch gewähren.

Für den PC-affinen Immobilieninteressenten ist auch eine Einsicht online möglich (weiterführende Links finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/grundbuch/Seite.600340.html ).

Generell gilt: Für den Laien sind Grundbuchauszüge oft etwas unübersichtlich – vor allem bei großen Wohnungseigentumsanlagen mit vielen Miteigentümern und zahlreichen Pfandrechten. Hier empfiehlt es sich, auf die Hilfe von Profis zurück zu greifen und sich alle relevanten Eintragungen erklären zu lassen. Denn Umstände die im Grundbuch aufscheinen, aber vom Käufer übersehen werden, können später nicht als Mangel geltend gemacht werden.

Wichtiger Hinweis für Leser: Der vorliegende Text soll eine Übersicht zum Thema Grundbuch geben. Diese Inhalte wurden bestmöglich recherchiert und wiedergegeben. Die Captura Unternehmensgruppe ist jedoch nicht befugt notarielle Auskünfte zu erteilen. Eine Haftung irgendeiner Art wird diesbezüglich daher ausgeschlossen.

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